AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anwendungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Bei Bauleistungen gilt ausschließlich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.1.2
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur mit schriftlicher Bestätigung unsererseits an.

1.3
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung.

1.4
Die Fa. FENTÜR wird sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse beachten. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern eine Einwilligung des Auftraggebers oder eine rechtliche Gestattung vorliegt.

 

2. Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind frei bleibend und haben eine Gültigkeit von vier Wochen.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2
Mit Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bestellt ein Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, wird der Zugang schnellstmöglich bestätigt.
Auf Verlangen des Auftraggebers werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail oder Fax zugesandt.

2.3
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits vom Auftraggeber geleistete Anzahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Alle Preise verstehen sich rein netto. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2
Die Preise beruhen auf den zurzeit der Auftragsbestätigung gültigen Material- und Lohnkosten. Sollte zwischen der Auftragsbestätigung und dem Liefertag ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegen, behalten wir uns für den Fall von Kostensteigerungen die Anpassung unserer Preise vor.

3.3
Bei einem Auftragswert über 500,00 € werden 50 % der Auftragssumme innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung erfolgt bei Neukunden unverzüglich nach der vollständigen Montage/Abnahme in bar oder per Scheck (gegebenenfalls unter Abzug von Skonto). Bei Stammkunden erfolgt die Restzahlung gemäß Vereinbarung.

3.4
Schecks werde nur erfüllungshalber angenommen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in S. 1 bezeichnet, entstanden ist.

 

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1
Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.

4.2
Die Einhaltung unserer Verpflichtung aus dem zu Grunde liegenden Vertrag setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Auftraggebers sowie gegebenenfalls derjenigen eines unseren Arbeiten vorausgehenden anderen Werkunternehmers voraus.

4.3
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (beispielsweise die während der Verzugsdauer entstehenden üblichen Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zurückzutreten.

4.5
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5,0% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit.

 

5. Ausführung der Leistungen
5.1
Die Leistungen werden nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort durchgeführt.

5.2
Wir sind verpflichtet, alle Mängel und Schäden, die wir bei der Erfüllung unserer Leistung an Sachen des Auftraggebers feststellen, unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

 

6. Mängelhaftung
6.1
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben unberührt.

6.2
Bei Montage in ein Mauerwerk wird für Mauer- und Putzarbeiten keine Haftung übernommen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

6.3
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Drahtstrukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

6.4
Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch physikalisch bedingte Erscheinungen an den Gläsern dar:

·       Unauffällige optische Erscheinungen
·       farbige Spiegelungen (Interferenzen)
·       optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
·       Verzerrung des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern
·       Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-, Isolierglas
·       Lufteinschlüsse, Blasen, Kratzer, Schlieren, Farbabweichungen bei Ornament- und Antikgläsern.

6.5
Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichtransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

6.6
Schutzfolien auf Fensterprofilen müssen innerhalb von fünf Tagen vom Auftraggeber entfernt werden.

6.7
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Lieferungsort verbracht wurde.

Diese Kostentragungspflicht des Verkäufers besteht nicht gegenüber kaufmännischen Kunden. Mehraufwendungen werden von der Gewährleistung ebenso wenig umfasst wie die Beseitigung von Mängeln, die nicht von uns herbeigeführt werden. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

 

7. Haftung 
7.1
Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige von uns verursachte Schäden haben wir unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

7.2
Wir sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für mindestens 6 weitere Monate aufrecht zu erhalten.

7.3
Der Haftpflichtversicherungsschutz hat sich auf die Haftpflicht der Person, der wir uns in Erfüllung unserer Verpflichtung bedienen, insoweit zu erstrecken, als diese Personen Schaden in Ausübung ihrer Tätigkeit aus diesem Vertrag verursachen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss je Schadensereignis mindestens betragen:

500.000,00 € für Personen- und Sachschäden und
50.000,00 € für Vermögensschäden,

sofern in der Bestellung nicht andere Beträge vorgeschrieben werden.

7.4
Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber erleidet, oder für Schäden, die an vom Auftraggeber eingebrachten Sachen entstehen, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen.

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

8.2
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstands zzgl. 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.

 

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Heilbronn Gerichtsstand.